Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.04.2009 – 6 B 415/09
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.6B415.09.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf vorläufige Freihaltung der von ihr begehrten Stelle einer Studienrätin am Städtischen Stiftsgymnasium in Y. verneint. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, erweise sich als rechtsfehlerfrei. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Einschätzung, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin, sei nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde macht ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft.
Ist ein Einstellungsbewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, kann dies - auch wenn die Straftat außerhalb des Dienstes begangen worden ist und die Verurteilung wegen des geringen Strafmaßes nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird - ein bedeutsamer Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner charakterlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn sein. Das Bundeszentralregistergesetz enthält insoweit - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - kein Verwertungsverbot. Weshalb es gleichwohl ermessensfehlerhaft sein soll, einer in der fraglichen Straftat zum Ausdruck gekommenen tadelnswerten Einstellung zur Rechtsordnung das für die Verneinung der charakterlichen Eignung ausschlaggebende Gewicht beizumessen, legt die Beschwerde nicht dar. Bei einem Lebenszeitbeamten könnte die Begehung einer Straftat der hier in Rede stehenden Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LBG NRW durchaus zu einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) oder einer schwerer wiegenden Disziplinarmaßnahme führen, also ein Verhalten darstellen, das bei einem Probebeamten die Entlassung nach sich ziehen kann (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW). Der Umstand, dass die Verwaltungspraxis in solchen Fällen die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht auf Dauer verwehrt, sondern lediglich eine Sperrfrist vorsieht, die üblicherweise drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung beträgt, lässt vor diesem Hintergrund einen Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere handelt es sich bei der Sperrfrist nicht, wie die Antragstellerin meint, um eine unzulässige "Abstrafung". Der besagten Verwaltungspraxis liegt auch nicht die Annahme zu Grunde, die Straftat bewirke einen zeitlich befristeten Charaktermangel. Vielmehr stellt sich die dem Dienstherrn obliegende Beurteilung der charakterlichen Eignung gemäß § 7 Abs. 2 LBG NRW als das Ergebnis einer Abwägung dar, bei der die beanstandungsfreie Zeit zwischen der Verurteilung und dem Einstellungsbegehren mildernd berücksichtigt werden kann und die Verurteilung als möglicher Hinderungsgrund für die Einstellung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung verliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).