Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.06.2009 – 8 A 2413/08
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0609.8A2413.08.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwal¬tungsgerichts Arnsberg vom 2. September 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 38,12 € fest¬gesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht.
Die Berufung ist nicht wegen - hier allein geltend gemachter - ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat auch noch während des streitgegenständlichen Zeitraums von Januar bis Juni 2007 eine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers bejaht, weil diese weder durch den Umzug des Klägers zu seiner Freundin, die als Rundfunkteilnehmerin gemeldet gewesen sei, noch durch die Abmeldung vom 17. Januar 2007 entfallen sei. Diese Erklärung erfülle nicht die Voraussetzungen, die an eine wirksame Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV zu stellen seien. Mit seinem allein auf diese Frage zielenden Zulassungsvorbringen zieht der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV wie sich der Norm entgegen der Auffassung des Klägers im Wege der Auslegung hinreichend bestimmt entnehmen lässt - nach seinem Sinn und Zweck mehr als die alleinige Mitteilung verlangt, es würden keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten. Denn bei einer solchen Erklärung handelt es sich um eine bloße Wiederholung des Gesetzestexts bzw. um eine rechtliche Einschätzung des Rundfunkteilnehmers, welche die Rundfunkanstalt nicht in die Lage versetzt, die Plausibilität und gegebenenfalls Richtigkeit der Angaben des Rundfunkteilnehmers zu überprüfen.
Vgl. neben der vom Verwaltungsgericht dazu zitierten Rechtsprechung Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV Rn. 12.
Diese Lesart des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung in ihrer heutigen Fassung. Bis zur Änderung durch Art. 5 Nr. 3 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192) enthielt § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV den Klammerzusatz "(Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse)". Dieser wurde gestrichen, weil er dazu führte, dass die Rundfunkteilnehmer nur einen dieser beiden Begriffe als Abmeldegrund nannten, obwohl es verschiedene Gründe für die Abmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes gibt, die eindeutig und konkret bei der Abmeldung anzugeben und auf Verlangen der Rundfunkanstalt nachzuweisen sind.
Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, LT-Drucks. 13/6202, S. 39; Gall, a.a.O., § 3 RGebStV Rn. 3.
Demzufolge hat der Kläger seiner Verpflichtung zur Mitteilung des Grundes der Abmeldung nicht genügt, indem er lediglich erklärte, er halte "keine Rundfunkgeräte mehr bereit".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).