Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.06.2009 – 12 E 663/09
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0619.12E663.09.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde, die trotz Ankündigung unbegründet geblieben ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die Bemessung des im Kalenderjahr 2005 insgesamt erzielten Einkommens aus nicht- selbständiger Arbeit nach den Bruttobezügen (hier: 1.437,15 Euro) lediglich abzüglich der Werbungskosten (hier: Werbungskostenpauschale 920,00 Euro) ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Die Sozialleistungen sind als zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (Nicole Gricaev), in voller Höhe der jeweils bewilligten Beträge hinzuzurechnen. Ein Abzug des von den bewilligten Sozialleistungen monatlich zum Zwecke der Schuldentilgung tatsächlich einbehaltenen Betrages von 100,00 Euro kommt nicht in Betracht. Die tatsächliche Verwendung des den Klägern in voller Höhe bewilligten und auch in dieser Höhe - teilweise im Wege der Minderung von Schuldverbindlichkeiten - zugeflossenen Betrages berührt die für die Einkommensberechnung maßgebliche Zweckbestimmung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.