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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.07.2009 – 6 A 1237/07

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0722.6A1237.07.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers ist unzulässig. Er genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf die das Verwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Der Antrag des Klägers entspricht schon deshalb diesen Anforderungen nicht, weil er keinen Zulassungsgrund benennt.

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Wenn man zu seinen Gunsten annehmen wollte, er mache mit seinem Zulassungsvorbringen der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, reichen seine Ausführungen zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes gleichwohl nicht aus.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder entscheidungserhebliche Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Dekan sei berechtigt gewesen, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Präsenzpflicht in der Zeit vom 26. bis 30. April 2004 abzulehnen, weil eine Vertretung in der ihm zu dieser Zeit obliegenden Lehre nicht dargetan worden sei. Eine Vertretung durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter Herrn Dr. O. habe nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Im Falle der in Rede stehenden Abwesenheitsvertretung sei es um die selbstständige Wahrnehmung von Lehraufgaben gegangen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. März 2000 (HG 2000), GV NRW S. 190, hätten Lehraufgaben einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur selbstständigen Wahrnehmung nur in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Professor übertragen werden dürfen. Eine solche Übertragung von Lehraufgaben auf Herrn Dr. O. durch den Fachbereichsrat habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig sei ihm ein Lehrauftrag gemäß § 55 Abs. 1 HG 2000 erteilt worden, so dass sich auch hieraus keine Lehrbefugnis habe ableiten lassen.

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Mit dieser entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit er anführt, Herr Dr. O. , der seit März 1994 an seinem Lehrstuhl tätig und mit seiner Lehre bestens vertraut gewesen sei, habe viele Vorlesungen vertretungsweise für ihn gehalten, wobei der Lehrinhalt unter seiner, des Klägers, fachlichen Verantwortung gestanden habe, lässt er außer Acht, dass es nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorliegend gerade nicht um - unselbstständige - Lehraufgaben im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 HG 2000 geht, die nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen sind und unter der fachlichen Verantwortung eines Professors stehen, sondern um die selbstständige Wahrnehmung von Lehraufgaben im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 HG 2000. Dass in Bezug auf den Zeitraum vom 26. bis 30. April 2004 die nach § 59 Abs. 2 Satz 2 HG 2000 erforderliche Übertragung von Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch Herrn Dr. O. durch den Fachbereichsrat nicht erfolgt ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, Herrn Dr. O. sei diesbezüglich kein Lehrauftrag gemäß § 55 Abs. 1 HG 2000 erteilt worden.

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Kein Gegenargument bietet insbesondere auch der Hinweis des Klägers, Herr Dr. O. sei in anderen Zeiträumen mit Wissen und Genehmigung des Dekans als sein, des Klägers, Vertreter eingesetzt worden. Hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums vom 24. bis 30. April 2004 wird hierdurch weder in Zweifel gezogen, dass der Fachbereichsrat Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch Herrn Dr. O. nicht übertragen hat, noch, dass Herrn Dr. O. insoweit kein Lehrauftrag erteilt worden ist.

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Das weitere Zulassungsvorbringen, das sich im Kern zu der zwischen den Beteiligten sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht umstrittenen Erfüllung der Lehrverpflichtung des Klägers verhält, ist ohne Belang, da es die dargelegte - allein entscheidungstragende - Argumentation des Verwaltungsgerichts unberührt lässt. Auf die Begründungselemente und die ihnen zu Grunde liegenden Feststellungen tatsächlicher Art, die die Erfüllung der Lehrverpflichtung des Klägers betreffen, wie etwa die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Grund für die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Präsenzpflicht in der Zeit vom 26. bis 30. April 2004, kommt es nicht entscheidend an. Soweit der Kläger anführt, "die Aussage des Gerichts auf S. 5 des Urteils, dass nicht alle Vorlesungen hätten stattfinden können und damit nicht die erforderliche Anzahl von 8 Semesterwochenstunden absolviert worden seien", sowie die Behauptung des beklagten Landes "(Urteil S. 6), die Verweigerung der Freistellung von der Präsenzpflicht" beruhe darauf, dass er "seiner Lehrverpflichtung nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen sei", seien falsch, scheint er im Übrigen bereits zu verkennen, dass es sich insoweit nicht um die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils handelt, sondern um die Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Rahmen des Tatbestandes.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).