Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.07.2009 – 13 B 1031/09
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0723.13B1031.09.00
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2009 - 13 B 997/09 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.
Sie betrifft einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und ist damit statthaft.
Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 152a Rn. 6.
Die Antragstellerin hat schon deshalb ein schützenswertes Interesse an der Anhörungsrüge glaubhaft gemacht, weil Teilen ihres Tierbestandes auf der Grundlage der Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2009 und der Angaben des Impfstoffherstellers im August 2009 erneut der Impfstoff zugeführt werden soll.
Die Anhörungsrüge hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312.
Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris.
Die Antragstellerin rügt, der Senat habe ihre Ausführungen zu den Auswirkungen der Ersatzvornahme auf die betriebliche Existenz und Gesundheit ihrer Familie, zur natürlichen Immunität des Tierbestandes, zur Nichtzulassung des Impfstoffs und zur Befristung der Ordnungsverfügung „vollkommen unberücksichtigt" gelassen. Nicht berücksichtigt habe der Senat ferner, dass in Nordrhein-Westfalen seit über fünf Monaten kein Tier mehr an der Blauzungenkrankheit erkrankt sei, dass bei trächtigen und laktierenden Tieren keine Impfung vorgenommen werden dürfe, dass der verwendete Impfstoff bislang nicht zugelassen sei, dass es in Bayern zahlreiche Schadensfälle aufgrund der Impfung gegeben habe und dass im Rahmen der hektischen Ersatzvornahme unter Zuhilfenahme von unqualifizierten Dritten eine wirksame und unschädliche Impfung nicht möglich gewesen sei. Damit habe der Senat das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch bei der Entscheidung in Erwägung gezogen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat vor seiner Entscheidung vom 15. Juli 2009 den gesamten Inhalt der Verfahrensakte 13 B 997/09 und insbesondere die Antragsschrift vom 14. Juli 2009 (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zur Kenntnis genommen und diese Unterlagen im Rahmen der Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Beschwerdevorbringen keinen Anlass gibt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2009 anzuordnen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung und die Ersatzvornahme auf der Grundlage der Darlegungen der Antragstellerin und bei der nur möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken unterliegen. Das hat der Senat im angegriffenen Beschluss in einer den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise zum Ausdruck gebracht. Soweit er die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe nicht mehr im Einzelnen erwähnt hat, war dies allein dem Umstand geschuldet, dass über die Beschwerde unter Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten innerhalb von etwa zwei Stunden entschieden werden musste und deshalb keine Möglichkeit bestand, die Gründe für die ablehnende Entscheidung ausführlicher darzustellen.
Dass es zu dieser Situation gekommen war, hat sich die Antragstellerin im Übrigen selbst zuzuschreiben. Sie hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihr über ihre damaligen Prozessbevollmächtigten bereits am Vormittag des 9. Juli 2009 per Fax bekanntgegeben worden ist, erst am 14. Juli 2009 um 23:38 Uhr beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, obwohl aus ihrer Sicht aller Anlass bestanden hätte, gegen den erstinstanzlichen Beschluss schon früher vorzugehen. Der Senat hat von der Beschwerde erst gegen 9:40 Uhr am 15. Juli 2009 durch eine telefonische Information des Verwaltungsgerichts, das die Gerichtsakte im Übrigen unverzüglich an den Senat weitergeleitet hat, und durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Kenntnis erlangt. Der Senat hat sodann, nachdem ihm etwa gegen 10:00 Uhr die Gerichtsakte vorlag, den Amtstierarzt, der auf dem Hof der Antragstellerin mit den Impfungen beginnen wollte, aufgefordert, hiermit einstweilen bis 12:00 Uhr zuzuwarten. Die an der Entscheidung beteiligten Richter haben sodann die Verfahrensakte durchgearbeitet, den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und erwogen sowie die Sache anschließend beraten. Dabei kam der Senat kurz vor 12:00 Uhr zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für die Rechtwidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen ergeben.
Bei dieser Sachlage musste das Interesse der Antragstellerin an einem ausführlich begründeten Beschluss und einer damit verbundenen weiteren Verzögerung der Impfungen hinter dem öffentlichen Interesse an der zügigen Verwaltungsvollstreckung, die nicht zuletzt aus tierseuchenrechtlichen Gründen geboten war, zurücktreten.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge auch die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2009 in Zweifel zieht und hierzu zum Teil Tatsachen anbringt, die mit der Beschwerde noch nicht geltend gemacht worden sind, wird ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).