Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.07.2009 – 6 A 1755/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0731.6A1755.09.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahren.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Klägerin, ihr für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juni 2009 Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

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Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Gerichtsakten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg haben könnte. Die von der Klägerin eingereichten Kopien haben aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Relevanz für die vorliegende Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b) ZPO.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die vorliegend mit Ablauf des 27. Juli 2009 endete, von einer im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO postulationsfähigen Person - etwa einem Rechtsanwalt - gestellt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der auch im Übrigen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Der Zulässigkeitsmangel kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr in berücksichtigungsfähiger Weise geheilt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).