Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.08.2009 – 14 E 1003/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0818.14E1003.09.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Eine derartige beabsichtigte Rechtsverfolgung kommt nicht mehr in Betracht, nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und der Antragsteller dagegen Rechtsmittel nicht eingelegt hat.

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Anlass, etwa im Hinblick auf eine verspätete Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, sieht der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat über den Prozesskostenhilfeantrag ohne Zögern, nämlich nach etwas mehr als zwei Wochen nach seinem Eingang, entschieden. Der Antragsteller hatte gleichzeitig einen unbedingten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und damit eine Entscheidung darüber auch vor einer eventuellen Beschwerdeentscheidung bezüglich seines Prozesskostenhilfeantrags akzeptiert, zumal die erste der Prüfungen, um deren vorläufige Zulassung es dem Antragsteller ging, am 3. 7. 2009, also einen Tag nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, terminiert war. Dass der Antragsteller sodann auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, veranlasst keine andere Beurteilung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.