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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.08.2009 – 13 A 624/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0828.13A624.09.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers, über die der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zu befinden hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. März 2008 sei rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung beruhe auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG. Hiervon seien die behördlichen Anordnungen, eine feste Abtrennung zwischen Fahrer- und Verkaufsbereich einzubauen, das Fahrzeug mit einer betriebsbereiten Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände auszurüsten und die Campingtoilette zu entfernen, gedeckt. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit bestünden nicht. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten ist im Rahmen des vorgegebenen Prüfungsrahmens rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 39 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LFGB. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse [...] Aufgabe der zuständigen Behörden. Diese treffen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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1. Das gilt zunächst, soweit der Beklagte eine feste Abtrennung zwischen Fahrer- und Verkaufsbereich angeordnet hat. Die Forderung ist berechtigt. Sie findet ihre Grundlage in Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel III Nr. 1 der Verordnung (EG) 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene. Danach müssen ortsveränderliche Betriebsstätten wie mobile Verkaufsfahrzeuge, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird. Für die Beförderung von Lebensmitteln fordert Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IV Nr. 6 der Verordnung (EG) 852/2004 überdies, dass die Lebensmittel in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen sind, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist.

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Gemessen hieran ist der geforderte Einbau einer festen Abtrennung zwischen Fahrer- und Verkaufsbereich gerechtfertigt. Im Fahrerbereich gelangen durch die Lüftung und das Fahren mit ganz oder teilweise geöffnetem Fenster regelmäßig in größerem Maße Abgase und andere Verunreinigungen der Luft einschließlich Krankheitserreger in das Innere des Fahrzeugs. Das begründet schon deshalb eine erhöhte Kontaminierungsgefahr, weil es sich bei den zum Verkauf angebotenen belegten Brötchen um leicht verderbliche Lebensmittel (Käse- und Wurstwaren) handelt. Dieses Risiko lässt sich auch nicht allein dadurch entscheidend mindern, dass die Brötchen sicher verpackt in den Wagen verbracht werden. Da die Brötchen jedenfalls am Standplatz offen zum Verkauf angeboten werden, sind sie spätestens dann dem Risiko einer Kontaminierung durch die (während der Fahrt in den Verkaufsbereich gelangten) Krankheitserreger ausgesetzt. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung bestehen nicht. Der vorhandene Vorhang wirkt als "Staubfänger". Mit der ihm eigenen Luftdurchlässigkeit und Anfälligkeit für erhöhte Schadstoffkonzentrationen mindert er das Kontaminierungsrisiko weit weniger als eine feste Abtrennung und ist deshalb kein gleichwertiger Ersatz für eine feste Abtrennung. Auch im Übrigen überwiegen die Vorteile der Maßnahme (der Schutz der im Falle einer Kontaminierung gefährdeten Verbraucher) die mit der Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile.

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2. Die Forderung, das Fahrzeug mit einer betriebsbereiten Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände auszurüsten, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist bei verständiger Würdigung des Tenors und der Begründung der Ordnungsverfügung dahingehend zu verstehen, dass entweder vorhandene Vorrichtungen in betriebsbereiten Zustand zu versetzen sind oder das Fahrzeug mit einer anderen (ebenfalls betriebsbereiten) hygienischen Handwaschgelegenheit auszurüsten ist. Die so verstandene Anordnung beruht auf Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel III Nr. 2 a) der Verordnung (EG) 852/2004. Hiernach müssen bei einem Verkaufsfahrzeug u. a. geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen der Hände zur Verfügung stehen. Diese Vorgabe erfüllte das Fahrzeug bei der Kontrolle am 25. Februar 2008 nicht, weil sich die vorhandenen und grundsätzlich geeigneten Vorrichtungen (z. B. die Spüle) seinerzeit unstreitig nicht in betriebsbereitem Zustand befunden hatten. Sofern der Kläger – wie sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren nahelegt – dem gerügten Mangel zwischenzeitlich abgeholfen und damit seine Ordnungspflicht erfüllt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Forderung zur Durchsetzung dieser Pflicht geboten war.

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3. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich auch gegen die Aufforderung, die Campingtoilette zu entfernen. Sein Zulassungsvorbringen, dass sich in einem Verweis auf den bisherigen Sachvortrag erschöpft, genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt sind. Ungeachtet dessen spricht alles dafür, dass auch diese Forderung berechtigt ist. Darauf hat der Senat bereits im (das Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließenden) Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 13 E 1107/08 – hingewiesen. Hierauf wird Bezug genommen.

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4. Ausdrücklich nicht gestützt wird der Zulassungsantrag auf die vom Kläger ausführlich thematisierten (angeblichen) Vergleichsfälle, in denen der Beklagte nicht einschreite, so dass der Senat hierüber nicht zu befinden hat.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.