Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2009 – 12 E 1047/09
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0910.12E1047.09.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Der nicht beschränkte Klageantrag der Kläger in ihrer nicht datierten und am 16. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift richtete sich gegen den als einzige Anlage beigefügten Elternbeitragsbescheid vom 10. Juni 2009, der Elternbeiträge für die Jahre 2006, 2007 und den Zeitraum von Januar bis Juli 2008 neu festsetzte und Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 543,97 Euro nachforderte. Die aus dem unbeschränkten Klagebegehren ersichtliche Anfechtung des beigefügten Bescheides in vollem Umfang ist in der Folgezeit bis zu der am 16. Juli 2009 – mithin schon einen Monat nach Klageerhebung – beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagerücknahme nicht beschränkt worden; Verwaltungsvorgänge lagen zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig vor wie der vom Beklagten erlassene Bescheid vom 6. Juli 2009. Dass die Kläger irrigerweise angenommen haben, sich aufgrund der – im Übrigen auf das Jahr 2008 beschränkten – außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit mit dem Beklagten und der für das Jahr 2008 erfolgten Aufhebung der Festsetzung gegenüber dem Gericht nicht mehr zur Klage äußern zu müssen, ist aus Laiensicht verständlich, ändert aber nichts an dem prozessualen Erklärungsgehalt des bis dahin anhängigen Klagebegehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.