Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.10.2009 – 6 E 1300/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1006.6E1300.09.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet.

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Soweit die Beschwerde auf die vergleichsweise Erledigung auch des Streitgegenstandes im Verfahren 4 K 465/09 verweist (Aufhebung der Beurteilung vom 5. Juni 2007, Entfernung dieser Beurteilung aus der Personalakte und Erstellung einer neuen Beurteilung), kommt eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Streitwertes nicht in Betracht. Der Streitwert ist in jenem Verfahren gesondert auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden.

4

Ein darüber hinausgehender Vergleichsmehrwert, den die Beschwerde pauschal behauptet, lässt sich nicht feststellen. Die Entfernung der aufgehobenen Beurteilung und der damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Personalakte sowie die Aufnahme eines Tätigkeitsnachweises in die Personalakte und die Erstellung eines Dienstzeugnisses anstelle der ursprünglich angestrebten neuen Beurteilung sind vom Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 465/09 umfasst. Ziffer 5 des Vergleichs, wonach das Vorgriffsstunden-Guthaben des Klägers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an ihn ausgezahlt werden soll, dient als bloßer Hinweis auf die Rechtslage  wie auch die Ausführungen zur Nachversicherung in Ziffer 6  lediglich der Klarstellung und enthält keine Vereinbarung über den Streitgegenstand hinaus.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).