Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.11.2009 – 14 E 1468/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1103.14E1468.09.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Staatlich anerkannte Hochschulen in privater Trägerschaft haben gemäß § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 31.10.2006, GV. NRW. S. 474, Hochschulprüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" abzunehmen. Die Anerkennung erstreckt sich gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 HG u. a. auf die Prüfungsordnungen.

4

Vgl. für Kunsthochschulen OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2009  14 A 336/09 .

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Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.