Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2009 – 6 E 1508/09
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1130.6E1508.09.00
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), zielt auf eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwertes. Sie ist zulässig und begründet.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf bis zu 35.000,00 EUR festzusetzen. Es ist angesichts der den Akten zu entnehmenden tatsächlichen Umstände und der Erfahrung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren der vorliegenden Art davon auszugehen, dass mit der Klage eine Neubescheidung der Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO erstritten werden sollte. Die Formulierung des für die mündliche Verhandlung angekündigten Antrags in der Klageschrift ändert daran nichts. Dieser ist seinem Wortlaut nach auf die vorläufige Freihaltung der begehrten Beförderungsstelle gerichtet und beschreibt damit den typischen Streitgegenstand eines in Konkurrentenstreitigkeiten üblichen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle gleichwohl entgegen sonstiger Gepflogenheiten zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens gemacht werden sollte, zumal die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach eigenem Bekunden auch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatten. Den Gegenstand des Klageverfahrens und damit den dafür festzusetzenden Streitwert allein anhand des offenbar irrtümlich formulierten Antrags aus der Klageschrift zu bestimmen, würde den Umständen nicht gerecht.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).