Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.12.2009 – 6 B 1739/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1216.6B1739.09.00

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

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Solche Umstände sind mit der Anhörungsrüge nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

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Das Gericht prüft im Beschwerdeverfahren allein die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Daran hat sich der Senat bei dem angegriffenen Beschluss vom 23. November 2009 gehalten. Er ist mit der Antragstellerin (Beschwerdeschrift vom 4. November 2009, Seite 4 III.) davon ausgegangen, dass dem Dienstherrn bei der Wahl der untersuchenden Stelle Ermessen zusteht, und hat die gegenüber der Antragstellerin ergangene Anordnung der Bezirksregierung N.       , sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei dem Gesundheitsamt des Kreises T.          Dienststelle S.       zu unterziehen, auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auf Ermessensfehler untersucht. Dabei hat sich der Senat sowohl mit der Schwerbehinderung und der derzeitigen Erkrankung der Antragstellerin als auch mit der Sachgerechtigkeit der Entscheidung der Bezirksregierung N.       befasst, statt des wohnortnäheren Gesundheitsamtes P.         ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes Gesundheitsamt mit der Untersuchung zu betrauen. Dass in diesem Zusammenhang nicht jeder Gedankengang und jedes Begründungselement aus der Beschwerdeschrift ausdrücklich beleuchtet und in seiner Tragfähigkeit bewertet worden ist, ist dem Charakter des Eilverfahrens, dem Interesse an Klarheit und Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie einer angemessenen Verfahrensdauer geschuldet und für sich betrachtet kein Anhaltspunkt dafür, dass das entsprechende Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen worden ist.

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Soweit die Antragstellerin die Anhörungsrüge einsetzt, um eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu bemängeln, berührt diese Rüge weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine nochmalige Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang herbeizuführen, sondern bezweckt nur die Korrektur von Gehörsverstößen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.