Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2009 – 12 E 1679/09
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1221.12E1679.09.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Das nicht beschränkte Klagebegehren der Kläger in ihrem als Klageschrift (wörtlich: "Widerspruch") aufzufassenden Schreiben vom 13. August 2009 richtete sich gegen den mit weiterem Schriftsatz vom 13. September 2009 eingereichten "Festsetzungsbescheid zum Elternbeitrag" vom 11. August 2009, der Elternbeiträge für Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 in Höhe von monatlich 341.07 Euro, insgesamt also Elternbeiträge in der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Höhe von 4.092,84 Euro, festsetzte. Zur Begründung der Klage ist ausgeführt worden, dass die Anmeldung der Tochter wieder zurückgenommen worden sei. Entsprechend der Rücknahme der Anmeldung und des damit verbundenen vollständigen Wegfalls des die Beitragserhebung rechtfertigenden Grundes von Anfang an zielte die Klage auch auf die vollständige Beseitigung des genannten, auf die Anmeldung der Tochter ergangenen Bescheides und auf die darin für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 festgesetzten Elternbeiträge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.