Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.01.2010 – 18 E 1313/09

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0118.18E1313.09.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens; außergerichtliche Kosten werde nicht er-stattet.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt, weil die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es fehlt an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren) für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lag im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits nicht vor. Abzustellen ist insoweit auf den 27. Juli 2009, an dem die Einbürgerung des Klägers wirksam wurde und er folglich dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr unterfiel (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG).

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Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt besaß der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis lediglich seit rund 4 Jahren und 11,5 Monaten, wobei zu seinen Gunsten unterstellt sei, dass Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken vor dem 1. Januar 2005 von der Anrechnungsregel des § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG,

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vgl. Marx, in: GK-AufenthG, § 9 Rn. 134; Dienelt, InfAuslR 2005, 247,

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und die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum vor dem 1. Januar 2005 von der Anrechnungsregel des § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG erfasst werden.

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Anzurechnen ist zunächst voll der Zeitraum von rund 28 Monaten vom 2. April 2007 bis zum 27. Juli 2009, in dem der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG besaß.

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Hinzu kommt – dies allerdings nur zur Hälfte, also im Umfang von 31, 5 Monaten - der weitere Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 2. April 2007, in dem der Kläger sich zunächst mit einem nationalen Visum zum Zweck des Studiums und anschließend mit einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten hat. Die Anrechenbarkeit dieses Zeitraums folgt – bei für den Kläger günstiger Betrachtung (s.o.) – aus §§ 6 Abs. 4 Satz 3, 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum vom 1. Januar bis zum 12. September 2002 allerdings nicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in vollem Umfang angerechnet werden. Ist nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zwecke des Studiums nur zur Hälfte anrechenbar, so bedeutet dies, dass die nach § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ebenfalls zu berücksichtigende Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum, das zum Zwecke des Studiums erteilt worden ist, ebenfalls nur zur Hälfte angerechnet werden kann. Andernfalls ergäbe sich der mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringende Wertungswiderspruch, dass mit dem Visum als lediglich aufenthaltsrechtlicher Vorstufe zur später erteilten Aufenthaltsbewilligung weitergehende Begünstigungen verbunden wären als mit der Aufenthaltsbewilligung selbst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.