Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.01.2010 – 6 A 881/07
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0119.6A881.07.00
Tenor
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt; der Wert des im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleichs wird auf die Wertstufe bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 40, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten nur den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus ist in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -.
Der vorliegende - durch Vergleich beendete - Rechtsstreit ist im Kern um die Frage geführt worden, ob die Klägerin die Aufhebung der ihr gemäß § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. gewährten Beurlaubung und damit die Zulassung der Rückkehr zur Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen kann. Es ist sachgerecht, die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen auch hier anzuwenden. Demgemäß ist, wie in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 bereits erörtert worden ist, der Streitwert für beide Instanzen in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der erstrebten Dienstbezüge, mithin - ausgehend vom halben Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - auf die Wertstufe bis zu 45.000,00 EUR festzusetzen.
Der im Berufungsverfahren geschlossene Vergleich ist mit einem höheren Betrag zu bewerten, weil zusätzlich für die dort unter Nr. 2 (Verpflichtung der Klägerin zur Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung) und Nr. 4 (Verpflichtung der Beteiligten, den beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 4 K 1025/07 anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären) getroffenen Vereinbarungen in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG jeweils ein Betrag von 5.000,00 EUR in Ansatz zu bringen ist. Dass, wie das beklagte Land einwendet, das Verwaltungsgericht im Verfahren 4 K 1025/07 einen gesonderten Streitwert festzusetzen hat, ist insoweit ohne Belang. Der Ansatz eines über die Wertstufe von bis zu 65.000,00 EUR hinausgehenden Betrages ist hingegen nicht gerechtfertigt. Nr. 3 des Vergleichs enthält nur eine Klarstellung der mit den Nrn. 1 und 2 des Vergleichs ohnehin verbundenen Abwicklungsmodalitäten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).