Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.01.2010 – 6 B 19/10
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0121.6B19.10.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Mit der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung sei offensichtlich rechtswidrig, weil Zweifel an der Dienstfähigkeit zwar für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 33 Abs. 1 LBG NRW ausreichten, nicht aber für eine psychiatrische Untersuchung. Für letztere bedürfe es deutlicher Anhaltspunkte, die von der Behörde nachvollziehbar darzulegen seien.
Damit wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Soweit mit der Beschwerde für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung deutliche Anhaltspunkte (für, wie zwar nicht mit der Beschwerde, aber im angegriffenen Beschluss ausgeführt ist, eine dem psychiatrischen Bereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten) verlangt werden, entspricht das den unter Bezug auf Rechtsprechung des Senats benannten Maßgaben des Verwaltungsgerichts selbst. Dass diese Anforderungen nicht erfüllt wären, ist mit der Beschwerde unzureichend dargetan.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde spricht der Umstand, dass die Antragstellerin am 11. März 2008 bereits amtsärztlich-fachpsychologisch untersucht und als nicht dienstunfähig erachtet worden ist, nicht gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung. Auch insoweit ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Danach besteht aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten, die im Anschluss an die Untersuchung vom März 2008 - bei der unter anderem das Vorliegen einer Anpassungsstörung bei der Antragstellerin diagnostiziert worden ist - sowie die Versetzung der Antragstellerin zutage getreten sind, hinreichender Anlass, die vom Amtsarzt in Annahme einer einmaligen Sondersituation bewusst unberücksichtigt gelassenen Eigenanteile der Antragstellerin einer ergänzenden und genaueren Begutachtung zuzuführen.
Die weitere Beanstandung der Beschwerde, der gesamte Vortrag mit Schreiben der Bezirksregierung N. vom 12. August 2009 sei "derartig oberflächlich, dass zu keinem der Punkte inhaltlich Stellung bezogen werden kann", ist nicht nachvollziehbar. Mit der Beschwerde selbst wird ausgeführt, die Bezirksregierung habe in jenem Schreiben "zahlreiche Gesichtspunkte" benannt, aus denen sie schlussfolgere, dass eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich sei. Warum zu diesen zahlreichen Gesichtspunkten eine Stellungnahme unmöglich sein soll, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.