Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2010 – 6 B 160/10
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0224.6B160.10.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Reduzierung des wöchentlichen Lehrdeputats des Antragstellers unter anderem mit der selbständig tragenden und näher erläuterten Erwägung abgelehnt, darin liege eine nach den Umständen des Falles nicht gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Diese Feststellung zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel.
Dass - wie mit der Beschwerde behauptet wird - eine Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf die anstehende Pensionierung des Antragstellers zeitlich zu spät käme, ist zunächst angesichts des Umstands, dass der Antragsteller kürzlich erst das 60. Lebensjahr vollendet hat, keineswegs sicher. Jedenfalls aber fehlt es daran, dass der Antragsteller ihn für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache treffende Nachteile von dem erforderlichen Gewicht aufgezeigt hat. Was mit dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument gemeint ist, er bekomme seit Vollendung des 60. Lebensjahres "unmittelbar den (perpetuierenden) Nachteil der (weiteren) Stundenreduzierung gem. § 2 Abs. 1 lit. a) AZVO zu spüren", ist unklar. Der mit der Beschwerde ohnehin nur nebenbei erwähnte und nicht weiter erläuterte Aspekt der "nicht gewonnenen Lebensfreizeit" genügt für die Annahme eines schlechthin unzumutbaren Nachteils für sich genommen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.