Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.03.2010 – 6 E 272/10

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0318.6E272.10.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 300, EUR festgesetzt.

Gründe

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Die allein gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Februar 2009 gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2010 ist unzulässig. Sie ist weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden, noch von einer im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO postulationsfähigen Person gestellt worden. Zudem ist nach § 158 Abs. 1 VwGO eine Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Antragsteller, der bereits erfolglos gegen die Entscheidung in der Sache vorgegangen ist, sich mit der nunmehr erhobenen Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung wendet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf die niedrigste vom Gesetz vorgesehene Streitwertstufe beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt die von dem Antragsteller zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)