Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.04.2010 – 6 A 307/10
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0421.6A307.10.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 396,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung B. , dem Kläger für seine im Sportunterricht beschädigte Brille keinen Sachschadensersatz gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG zu gewähren, sei rechtsfehlerfrei. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger an der Herbeiführung des Schadens (Kratzer auf dem linken Brillenglas) grob fahrlässig mitgewirkt habe, weil er bei der Erteilung des Sportunterrichts am 8. Juni 2009 eine herkömmliche Brille getragen habe. Grobe Fahrlässigkeit könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Anschaffung und Benutzung einer Sportbrille sei dem Kläger unzumutbar. Vielmehr sei es ihm zuzumuten, sich entweder eine Sportbrille mit Gleitsichtgläsern oder neben einer Weitsichtsportbrille zusätzlich eine Lesesportbrille anzuschaffen oder seinen Sportunterricht so zu gestalten, dass der Einsatz schriftlicher sporttheoretischer Unterlagen und die praktische Sportausübung zeitlich nacheinander erfolgten.
Demgegenüber macht der Kläger – im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens – geltend, die grobe Fahrlässigkeit müsse verneint werden, weil ihm als Musik- und Sportlehrer aufgrund seiner doppelten Fehlsichtigkeit die Benutzung einer Sportbrille nicht zumutbar sei. Der Wechsel von einer Sportweitsichtbrille zu einer für die theoretischen Einheiten erforderlichen Lesebrille während des Unterrichts sei nicht praktikabel, die Anschaffung einer Gleitsichtbrille in Form einer Sportbrille sei unzumutbar, da er dann noch eine "normale" Gleichsichtbrille für den Musikunterricht benötige und die Kosten hierfür nicht erstattet würden.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Wer im Sportunterricht eine herkömmliche Brille trägt, verletzt – von der daraus resultierenden Verletzungsgefahr einmal abgesehen (vgl. im Übrigen Nr. 2.1 des RdErl. "Sicherheitsförderung im Schulsport" vom 30. August 2002, ABl. NRW S. 490, BASS 18-23 Nr.2) – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße und handelt damit grob fahrlässig. Dass bei sportlicher Betätigung für den Sportler, bei der Ausübung von Ballsportarten auch für den am Spielfeldrand stehenden Beobachter, die gesteigerte Gefahr einer Beschädigung einer solchen Brille besteht, ist eine ganz einfache und naheliegende Überlegung, die jedem einleuchten muss. Trägt der Kläger aus Kostengründen und/oder sonstigen Praktikabilitätsüberlegungen gleichwohl während der sportpraktischen Elemente des Unterrichts keine sporttaugliche Brille, ist das seine freie Entscheidung. Er kann dann allerdings für eintretende Schäden an dieser Brille vom Dienstherrn keinen Sachschadensersatz verlangen. Eine ggf. ausnahmsweise zum Ausschluss der groben Fahrlässigkeit führende unzumutbare Belastung ist aus den zutreffenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar. Im Übrigen sind sowohl eine doppelte Fehlsichtigkeit als auch die Erteilung eines weiteren Unterrichtsfachs neben dem Sportunterricht durchaus häufig anzutreffende Umstände.
Bestehen danach keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nämlich nur auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Schließlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die aufgeworfene Frage, "ob der Grundsatz, dass im Sportunterricht sporttaugliche Brillen zu tragen sind, im Einzelfall Ausnahmen zulässt", ist nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).