Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.04.2010 – 6 A 1811/08
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0429.6A1811.08.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kreispolizeibehörde (KPB) T. habe zu Recht die Ausstellung einer sogenannten Nachtdienstbescheinigung abgelehnt, die der als Zeuge zu einem Gerichtstermin am 30. März 2005 geladene Kläger bei ihr beantragt hatte. Diese benötigte der Kläger, um für die ihm – wegen des entsprechend den dienstlichen Bestimmungen in der Nacht zuvor nicht geleisteten Nachtdienstes – entgangene Zulage beim Amtsgericht eine Entschädigung nach § 22 Satz 1 JVEG erlangen zu können. Die Voraussetzungen des maßgeblichen Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1991 - IV B 3 - 5305/7, der in Verbindung mit der Fürsorgepflicht Anspruchsgrundlage sei, waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Es sei nicht in der Wahrnehmung des Gerichtstermins die wesentliche Ursache für eine dauerhafte Verkürzung der vorgesehenen abrechnungsfähigen Nachtdienstzeiten zu sehen. Der zum Gerichtstermin vor Verbindlichkeit des Dienstplans geladene Polizeibeamte könne in der Woche des Nachtdienstes einen der ihm zustehenden wachdienstfreien Tage vor den Gerichtstermin legen, was nach dem Dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM) der KPB T. möglich und ihm auch zuzumuten sei. Wolle der Beamte aus persönlichen Gründen anders disponieren, so könne die Wahrnehmung des Gerichtstermins nicht als wesentliche Ursache für eine dauerhafte Verkürzung der vorgesehenen abrechnungsfähigen Nachtdienstzeiten gewertet werden. Ein Anspruch des Beamten darauf, die dienstfreien Tage uneingeschränkt selbst festlegen zu können und insbesondere in der Woche des Nachtdienstes keine Rücksicht auf anstehende Gerichtstermine in der durch den DSM-Erlass vorgegebenen Weise nehmen zu müssen, lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Im Übrigen bleibe es einem Polizeibeamten, der aus persönlichen Gründen zwei bestimmte wachdienstfreie Tage in Anspruch nehmen wolle, zur Vermeidung von Härten unbenommen, einen zeitversetzten Dienst zu verrichten.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils.
Dies gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe die besondere Dienstorganisation der KPB T. verkannt, bei der es die vom Gericht angenommene Verbindlichkeit von Dienstplänen ebenso wenig gebe wie die Möglichkeit, Dienste zu tauschen. Der Kläger wiederholt insoweit – zu großen Teilen wörtlich – lediglich sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Dabei ergeben sich weder aus seinen Ausführungen noch anderweitig substantiierte Zweifel daran, dass die eigens für die KPB T. abgeschlossene Dienstvereinbarung zum DSM in der Praxis auch angewandt wird. Ferner setzt sich der Kläger nicht mit den – seinen Vortrag zur Dienstorganisation aufgreifenden – verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auseinander, nach Angaben des Polizeihauptkommissars I. in der mündlichen Verhandlung sei ein zeitversetzter Dienst zur Vermeidung von persönlichen Härten möglich. Unabhängig davon stellt der Kläger mit diesem Vorbringen lediglich ergänzende Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 11, letzter Absatz des Urteilsabdrucks: "im Übrigen"), nicht aber die entscheidungstragende Annahme in Frage, er habe durch richtigen Einsatz seiner ihm zustehenden freien Dienste im Rahmen des DSM einen Verdienstausfall verhindern können und müssen, weshalb die Wahrnehmung des Gerichtstermins nicht die wesentliche Ursache für eine dauerhafte Verkürzung der vorgesehenen abrechnungsfähigen Nachtdienstzeiten sei.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie vom Kläger behauptet, Sinn und Zweck der Regelungen über die Zeugenentschädigung und die Ausstellung einer Nachtdienstbescheinigung unberücksichtigt gelassen. Diese Bescheinigung soll die Erlangung einer Entschädigung für Verdienstausfall ermöglichen, der dadurch entsteht, dass wegen eines Gerichtstermins der davor liegende Nachtdienst entfallen muss und deshalb keine Zulage gezahlt wird. Damit sollen Nachteile bei dienstlich wahrzunehmenden Zeugenvernehmungen ausgeglichen werden. Mit dem Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es ohne weiteres zu vereinbaren, wenn ein solcher Verdienstausfall ohne Entschädigung bleibt, weil die Möglichkeit zur Berücksichtigung von vor Verbindlichkeit des Dienstplans feststehenden - Gerichtsterminen bei der Gestaltung des Dienstplanes und damit der Vermeidung von finanziellen Nachteilen nicht genutzt wird. Die vom Kläger angeführten OLG-Entscheidungen, die sämtlich gänzlich andere Sachverhalte betreffen, führen zu keinem anderen Ergebnis.
Aus dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, bei gesundheitlich anstrengendem Wechseldienst komme der Freizeit eine besondere Bedeutung zu, die nicht durch Gerichtstermine in ihrem Erholungswert massiv herabgesetzt werden dürfe, ergibt sich keine andere Bewertung. Dem angegriffenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger in der dienstfreien Zeit dienstlichen Verpflichtungen nachkommen soll. Vielmehr obliegt es ihm danach lediglich, seine Erholungszeiten im Rahmen des DSM so zu planen, dass die Wahrnehmung von Gerichtsterminen in den Dienstplan eingepasst wird; anderenfalls kann er keine Verdienstausfallentschädigung für entfallene Nachtdienstzulagen verlangen. Die Berücksichtigung von Gerichtsterminen bei der Dienstplanung bedeutet zudem nicht, dass der Erholungswert der freien Tage, die im Übrigen bei einer entsprechenden Planung auch zusammenhängend vor einen solchen Termin gelegt werden können, gemindert ist.
Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger betont nur die grundlegende Bedeutung der Entscheidung des Rechtsstreits für eine Vielzahl von Fällen, wirft aber keine hinreichend konkrete, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, die im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts zu beantworten wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).