Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.05.2010 – 18 E 479/10

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0503.18E479.10.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Feststellung, dass die angebliche Durchsuchung der Wohnräume der Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten rechtswidrig war, gerichtete Klage zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht darauf an, ob das Verfahren für das Gericht und die von den Beteiligten beauftragten Rechtsanwälte – etwa wegen einer umfangreichen Beweisaufnahme – mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden war. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

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Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts, den Streitwert in Höhe des halben Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung der Sache zu Recht niedriger bewertet als das Interesse eines Ausländers an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (für hierauf gerichtete Hauptsacheverfahren setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Höhe des Auffangwertes fest) und als mit dem Interesse an einer Duldung vergleichbar angesehen. Dieses Interesse bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung mit dem halben Auffangwert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.