Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2010 – 6 B 1191/10
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1028.6B1191.10.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihrer Zulässigkeit entgegensteht, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die streitbefangene Entscheidung des Antragsgegners sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei mit Wirkung vom 2. März 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden und befinde sich noch in der Probezeit. Diese sei auf Grund des am 28. Januar 2009 im Verfahren 1 K 1710/05 geschlossenen Vergleichs auf drei Jahre festgesetzt worden. Der Vergleich sei von den Beteiligten erkennbar in der Absicht geschlossen worden, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin vor ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit zu gewährleisten. Einer Beförderung stehe bis zum Ablauf der Probezeit das gesetzliche Beförderungsverbot des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW entgegen.
Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.
Die Antragstellerin steht nicht in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis, sondern in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Die von einem Beamten auf Probe zu absolvierende Probezeit dient nicht nur, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, der Feststellung, ob er den Anforderungen seiner Laufbahn aufgrund seiner Befähigung und fachlichen Leistung gewachsen ist, sondern auch, ob er die hierfür erforderliche Eignung, hierzu zählt insbesondere seine gesundheitliche Eignung, besitzt. Eine im Hinblick auf die verschiedenen Eignungs- und Befähigungskriterien differenzierte Dauer der Probezeit ist im Landesbeamtenrecht nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Antragstellerin verfehlt, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach während der Probezeit eine Beförderung nicht erfolgen darf, greife vorliegend nicht, weil die von ihr zu absolvierende Probezeit nur noch der Feststellung diene, ob sie den Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).