Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.11.2010 – 12 E 955/10

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1108.12E955.10.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend festgesetzt.

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Die erfolgte Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen de § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der - anhand von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entwickelten und in Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen

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siehe etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anhang zu § 164

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niedergelegten – gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

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Vorliegend hat die Klägerseite mit ihrem Antrag nicht die Übernahme der Kosten für eine bestimmte stationäre Wohngruppe für autistische Kinder begehrt und auch nicht den Umfang und die Qualität der von einer solchen Einrichtung zu gewährleistenden Betreuung konkretisiert, sondern vielmehr die Hilfe offensichtlich nur ihrer Art nach vor Augen gehabt. Die im Hinblick darauf monatlich anzusetzenden Kosten sind im anwaltlichen Schreiben vom 31. Mai 2010 zum Zwecke der Festsetzung des Gegenstandswert insoweit dennoch objektivierbar mit ca. 1.800,00 Euro beziffert worden. Zu einer hiervon abweichenden Einlassung oder anderslautenden Aus-urteilung ist es nicht mehr gekommen. Wenn der Beklagte vielmehr außerhalb des Gerichtsverfahrens eine Maßnahme bewilligt, die zur Erledigung des Rechtsstreits führt, aber über dem von der Klägerseite für das Gerichtsverfahren angenommenen Kostenrahmen liegt, ändert das an dem hinter dem Klagebegehren stehenden Interesse des Klägers – wie er es selbst zum Ausdruck gebracht hat – nichts.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.