Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.12.2010 – 12 A 2280/10
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1217.12A2280.10.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift aufweist.
Die umständliche Beschaffung von Nachweisen aus dem Ausland und die mangelnde Kooperationsbereitschaft der russischen Behörden führen nicht zu besonderen Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung, sondern zu Erschwernissen für den Kläger selbst, seiner Darlegungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände nachzukommen. Mit den an russische Behörden gerichteten Schreiben werden nicht etwa plausible Erklärungen für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Unstimmigkeiten bereits geliefert, sondern solche erst noch gesucht. Dies obliegt aber allein dem Kläger; erst die Verifizierung eines Sachverhaltes, der eine schlüssige Erklärung für die im Rahmen des Gerichtsverfahrens aufgetretenen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Argumentationslücken abgibt, kann gegebenenfalls in den Aufgabenbereich des Gerichtes fallen und dabei besondere Anforderungen stellen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich ein etwaiges Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG richtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).