Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2010 – 14 B 1628/10

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1221.14B1628.10.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde mit dem Antrag,

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den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dass die Antragstellerin zum Zwecke der Notenverbesserung nicht nochmals Aufsichtsarbeiten anzufertigen hat

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und

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das laufende Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen wird, solange nicht über die unter dem Aktenzeichen 6 K 6320/10 beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klage rechtskräftig entschieden ist,

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hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Hinsichtlich des im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden und hier zu sichernden oder regelnden Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass der Aufsichtsarbeiten in einem Verbesserungsversuch nach § 56a des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) hat. Einen solchen Erlass sieht das Gesetz nämlich nicht vor, vielmehr ist in einem Verbesserungsversuch die Prüfung vollständig zu wiederholen (§ 56a Abs. 1 Satz 3 JAG NRW). Für eine Erlassentscheidung ist also mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum.

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Der Anordnungsanspruch kann allenfalls darin bestehen, das Verbesserungsprüfungsverfahren fortzuführen unter Bewertung der bereits geschriebenen Klausuren der abgebrochenen Wiederholungsprüfung. Ob dieser Anspruch glaubhaft gemacht worden ist, lässt der Senat offen, weist aber darauf hin, dass dem Prüfling kein Wahlrecht eingeräumt werden kann, Aufsichtsarbeiten einer abgebrochenen Wiederholungsprüfung als solche einer Verbesserungsprüfung gelten zu lassen. Sollte daher die Rechtsauffassung zutreffen, dass die geschriebenen Klausuren als Teil der Verbesserungsprüfung anzusehen sind, dann gilt dies auch dann, wenn der Prüfling  etwa wegen Misserfolgs der geschriebenen Klausuren - in einer Verbesserungsprüfung neue Klausuren schreiben möchte. Ob ein Prüfling angesichts der unterschiedlichen Prüfungssituation einer Wiederholungsprüfung einerseits und einer Verbesserungsprüfung andererseits darauf verwiesen werden kann, erscheint zweifelhaft.

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Jedoch kann dies auf sich beruhen, da gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Anordnungsgrund, im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen wird. Obwohl das Verwaltungsgericht sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund verneint hat, verhält sich die Beschwerde allein zum Anordnungsanspruch, so dass schon deshalb die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

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Lediglich zum zweiten Antrag, mit dem sie verhindern will, dass das Verbesserungsprüfungsverfahren abgeschlossen wird, bevor über die Hauptsache entschieden ist, macht sie im Ansatz einen Anordnungsgrund geltend. Dazu führt sie nämlich in der Beschwerde aus, dass dann, wenn ihr Hauptsachebegehren Erfolg habe, das Ergebnis eines Verbesserungsprüfungsverfahrens unter Einschluss neuer Aufsichtsarbeiten hinfällig werde und damit der gesamte Aufwand eines zweiten juristischen Staatsexamens umsonst sei, was ihr nicht zuzumuten sei.

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Das rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wenn das Hauptsachebegehren nämlich Erfolg hat, ist der Abschluss des Verbesserungsprüfungsverfahrens selbst wegen unterlassenen Antritts zu den Aufsichtsarbeiten für die Antragstellerin ohne Bedeutung, da dann das Verbesserungsprüfungsverfahren unter Bewertung der bereits geschriebenen Aufsichtsarbeiten weitergeführt würde. Lediglich für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptsachebegehrens besteht ein Interesse der Antragstellerin, das Verbesserungsprüfungsverfahren, dann unter Neuanfertigung von Aufsichtsarbeiten, offen zu halten. Für diesen Fall gibt es aber mangels Anordnungsanspruchs nichts zu sichern oder zu regeln.

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Selbst wenn man unterstellen wollte, die Antragstellerin halte an ihren Ausführungen zum Anordnungsgrund auch im Beschwerdeverfahren fest, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, Aufsichtsarbeiten im Verbesserungsprüfungsverfahren zu schreiben, auch wenn sich diese im Falle des Obsiegens in der Hauptsache als nutzlos erweisen sollten. Die angeblich drohenden schweren gesundheitlichen Schäden sind nicht glaubhaft.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.