Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.01.2011 – 2 E 1451/10
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0105.2E1451.10.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten und des Beige-ladenen werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage mit den - in den Schriftsätzen vom 28. April 2009, 16. Mai 2009, 1. Juni 2009 und 31. Juli 2010 sinngemäß gestellten - Anträgen,
die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 und den Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 30, Flurstück 896, aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 30, Flurstück 896, errichteten und betriebenen Kinderspielplatz zu beseitigen und die nordwestliche sowie die nordöstliche Teilfläche dieses Grundstücks, soweit dieses an das Grundstück des Klägers Gemarkung X., Flur 30, Flurstück 816, grenzt von solchen und ähnlichen Einrichtungen freizuhalten,
mit der Begründung abgelehnt, der Kläger erfülle die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht. Es sei ihm zuzumuten, die Kosten der Prozessführung, die sich bei einem Streitwert von 10.000,- Euro unter Berücksichtigung der möglicherweise anfallenden Kosten eines von dem Kläger für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens auf voraussichtlich insgesamt 4.088,- Euro beliefen, aus seinem Vermögen aufzubringen. Der Kläger sei gehalten, sich die für die Prozessführung notwendigen Mittel durch Verwertung des in seinem alleinigen Eigentum stehenden Einfamilienhauses zumindest in Form einer weiteren Belastung zu verschaffen.
Diese Entscheidung ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbrin-gens - nicht zu beanstanden.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Danach sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen kann.
(....)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).