Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.01.2011 – 13 B 1813/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0125.13B1813.10.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als unzulässig zu verwerfen, weil keine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgelegt worden ist. Die Schriftsätze der Antragstellerin vom 20. Dezember 2010 und vom 13. Januar 2011 können insoweit nicht berücksichtigt werden, weil die Beteiligten sich vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Hierauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss auch hingewiesen worden.

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Die Beschwerde hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg, weil Bedenken in Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar sind. Das gilt unabhängig von den Zweifeln im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden, die dieses selbst bereits in Frage gestellt hat.

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Es ist grundsätzlich nicht Sache des Staates, für angemessene Versorgung des einzelnen zu sorgen. Soweit die Schutzpflichtendimension der Grundrechte aber entsprechende Leistungsansprüche des einzelnen bedingt, sind diese für den Bereich des Gesundheitsrechts in ausreichender Weise einfachgesetzlich umgesetzt worden, ein Anspruch auf konkrete Leistungen besteht darüber hinaus nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

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Vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar (Stand: Okt. 2010), Art. 2 Abs. 2, Rn. 94

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m. w. N.

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Ein solcher Ausnahmefall eines Anspruchs auf Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel kommt etwa in Betracht bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, wenn noch bestimmte, weitere Voraussetzungen hinzutreten.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25.

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Diese Voraussetzungen sind für das Krankheitsbild der Epilepsie - auch wenn es sich dabei um ein ausgesprochen differenziertes Krankheitsbild handelt - regelmäßig nicht erfüllt.

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Vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2007 - S 4 KR 59/06 -, juris, zur Übernahme der Kosten für das hier im Streit stehende Arzneimittel Maliasin.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die fachkundige Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie e.V. vom 11. Mai 2010 hingewiesen, wonach das Arzneimittel Maliasin ohne größere Probleme durch Arzneimittel, die den Wirkstoff Phenobarbital enthalten, ersetzt werden könne. Bei Phenobarbital handelt es sich um den Hauptbestandteil des Arzneimittels Maliasin. Dass es bei einer solchen Umstellung im Einzelfall und vor dem Hintergrund individueller Erfahrungen auch zu Schwierigkeiten kommen kann, wird nicht verkannt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.