Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2011 – 12 B 1811/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0207.12B1811.10.00

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Unter Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung auf Bewilligung stationärer Hilfe in der Verselbständigungsgruppe C. GbR in T. -B. bis zum 14. Februar 2011 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den darüber hinaus gehenden Zeitraum abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht anfallen, trägt erstinstanzlich der Antragsgegner und zweitinstanzlich die Antragstellerin.

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G r ü n d e :

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Da die Klägerin nach der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse fortdauernd im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen, ist ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu be-willigen. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt es hier im hö-heren Rechtszug auf die Erfolgsaussichten der von der Klägerin beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht an.

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Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Erst in Würdigung der umfangreichen fachspezifischen Ausführungen in der am 11. Januar 2011 beim OVG NRW eingegangenen Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2011 hat der Senat die hinreichende Überzeugung gewinnen können, dass es jedenfalls an einem Anordnungsgrund für die Fortsetzung der Hilfe in stationärer Form fehlt. Mit der vorliegenden Entscheidung hat sich erstmals feststellen lassen, dass bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht von schlechthin unzu-mutbaren Folgen durch eine Unterversorgung der Antragstellerin auszugehen ist.

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Die Antragsgegnerin hat mit ihren plausiblen, schlüssigen und fachkundig erscheinenden Ausführungen, auf die insoweit Bezug genommen wird, glaubhaft darzulegen vermocht, dass die Hilfen, die der Antragstellerin im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens zu teil werden oder gegebenenfalls zugeschaltet würden, den durch die defizitäre Persönlichkeitsentwicklung und die noch man-gelbehaftete Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung hervorgerufenen Bedarf an Unterstützung abzudecken vermögen. Wenn die Antragsgegnerin – wozu sie verpflichtet ist – den Hilfefall unter ergänzender Einholung des Rates eines fachlich geeigneten Psychologen, Psychotherapeuten oder Psychiaters durch sehr kurzfristige Hilfeplanfortschreibungen permanent unter Kontrolle hält und bei der Intensität der ambulanten Betreuung und der Kombination der einzelnen Hilfemaßnahmen der vorläufigen Diagnose des Dipl.-Psych. W.      U.       vom 24. September 2010, nach der bei der Antragstellerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD10 F 60.3) mit depressiver Dynamik (F 32.2) vorliegen soll, Rechnung trägt, wird die äußere Struktur, in die die Antragstellerin eingebunden ist und der sie zur Festigung ihrer Persönlichkeit und zur Vermeidung der Chronifizierung ihrer psychischen Störungen offenbar bedarf, nur gleichwertig ersetzt, so dass von einem "Wegbrechen" nicht auszugehen ist. Hierbei wir die Antragsgegnerin insbesondere – wie in der Beschwerdebegründung angekündigt – durch Beauftragung des bisherigen Einrichtungsträgers mit der Betreuung einen – vom Dipl.-Psych. W.      U1.      angenommenen – Wegfall der bestehenden guten Bindungen zu den Betreuern auszuschließen haben. Zudem wird sie die auch von ihr als bloßes Mindestmaß der ambulanten Betreuung in einer eigenen Wohnung angesehene Hilfe für drei Monate ab dem Einzug zu gewähren haben, unabhängig von der ursprünglichen Befristung bis Ende Februar 2001.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren durch weitere Konkretisierung der bewilligten Hilfe das Fehlen eines Anordnungsgrundes glaubhaft machen konnte.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.