Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.02.2011 – 12 B 147/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0209.12B147.11.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antragstellerin kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, denn unabhängig davon, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen, bietet die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den folgenden Gründen entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerin vermag mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, die – für die Verneinung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes entscheidende – Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin sei es derzeit zuzumuten, den Ausgang ihres Klageverfahrens vor dem Sozialgericht N. – S 2 SB /10 – betreffend einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" abzuwarten, nicht entscheidend in Frage zu stellen.
Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass auch bei Verfahren betreffend sozial Benachteiligte für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen müssen, bestätigt auch die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 –, BVerfGE 46, 166, juris.
Das Verwaltungsgericht geht weiter davon aus, die Antragstellerin könne nach ihrem eigenen Vorbringen die Kosten für die erforderlichen Fahrten derzeit aus eigenen Mitteln aufbringen. Nach Ziffer 6.1 der Richtlinie kämen maximal 16 Berechtigungsscheine, entsprechend bei der Antragstellerin 280,00 Euro monatlich in Betracht. Auch wenn die Antragstellerin vortrage, dass ihre Erbschaft von 15.000,00 Euro bald aufgezehrt sei, sei es ihr zumutbar, diese Kosten zumindest vorläufig weiterhin zu tragen. Sollte die Antragstellerin im Verfahren zur Hauptsache obsiegen, sei von einer Erstattung der bis dahin aufgewandten Beträge auszugehen.
Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn ihr
– entgegen der Abrechnung des B. für Juli 2010 in Höhe von 429,00 Euro – monatliche Fahrtkosten in Höhe von 1.085,00 Euro entstünden und die Richtlinien der Stadt N. zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen
– entgegen des Wortlautes der Ziffer 6.1 – die Ausgabe von mehr als monatlich 16 Berechtigungsscheinen im Bereich der freiwilligen Leistungen (außerhalb der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe) ermöglichten, fehlt jeder Vortrag zu einem konkreten Vermögensverbrauch. Es genügt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, dass zu irgendeinem nicht näher dargelegten Zeitpunkt in der Zukunft Beträge auf den Konten der Antragstellerin auch durch anderen zweckgebundenen Einsatz verbraucht sein werden und eine nicht anders behebbare Notlage eintritt. Eine solche muss vielmehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts glaubhaft zumindest unmittelbar bevorstehen. Dazu reicht nicht, wenn die Antragstellerin entsprechend ihrem Naturell aus Sparsamkeitsgründen lediglich willentlich von notwendigen Fahrten absieht.
Dahinstehen kann, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schon wegen anderweitiger (früherer) Rechtshängigkeit vor dem Sozialgericht N. – S 2 SB /10 ER – aufgrund Antrags vom 29. November 2010 unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.