Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.02.2011 – 13 A 1013/09.A

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0215.13A1013.09A.00

Tenor

Der Vorlagebeschluss vom 23. November 2010 wird aufgehoben.

Das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Klä¬ger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ . Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½ .

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Vorlagebeschluss des Senats vom 23. November 2010 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG), beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten zu ¾ und der Beklagten zu ¼ aufzuerlegen.

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Bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die der Senat mit der Hälfte des ursprünglichen Gesamtstreitgegenstandes bewertet, geht der Senat von einer offenen und schwierigen Rechtsfrage aus, zu deren Beantwortung der Vorlagebeschluss vom 23. November 2010 ergangen ist. Der Senat hält insoweit eine Kostenteilung zu je ½ für geboten. Die Beklagte hat den Kläger zwar klaglos gestellt, weil sie ihm unter dem 9. Februar 2011 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt hat. Dies ist nach ihrem Vorbringen allerdings deshalb geschehen, da nach der nun maßgeblichen Sachlage die reelle Gefahr zu bejahen sei, dass dem Kläger bei Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG drohten. Der Gerichtshof habe nämlich im Zusammenhang mit dem Vorabentscheidungsersuchen den Kläger auf seiner Website namentlich genannt und damit dessen Homosexualität öffentlich gemacht.

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Hinsichtlich der von dem Kläger beantragten Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter, die dementsprechend mit der Hälfte des ursprünglichen Gesamtstreitgegenstandes zu bewerten ist, ist es billig, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da das Verwaltungsgericht die Klage insoweit aus zutreffenden Gründen abgewiesen hat.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens, in dem der Kläger allein die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt hat, tragen die Beteiligten aus den oben genannten Gründen zu je ½ .

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Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.