Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.02.2011 – 6 A 119/10
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0215.6A119.10.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob der Bescheid vom 20. Oktober 2009, mit dem das beklagte Land die unter dem 16. Juli 2009 erfolgte Bewilligung von Altersteilzeit aufgehoben habe, seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 1 VwVfG NRW finde. Der Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land das ihm eröffnete Entschließungsermessen nicht ausgeübt habe.
Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten.
Das beklagte Land wendet ein, die Aufhebung der Bewilligung der Altersteilzeit sei nicht ermessensfehlerhaft, weil sein Ermessen auf Null reduziert gewesen sei. Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen jedoch nichts Durchgreifendes her.
Dahinstehen kann, ob der Kläger zum antragsberechtigten Personenkreis im Sinne der Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Juni 2006 - 213 -1.12.02.02-807 - gehört. Wäre dies, wie das beklagte Land annimmt, nicht der Fall und die Bewilligung der Altersteilzeit damit rechtswidrig, so wären zunächst nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gegeben. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme erfüllt, steht die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führt jedoch regelmäßig und so auch hier nicht dazu, dass der Ermessensspielraum der Behörde schrumpft, mit der Folge, dass eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfolgen muss.
Der Hinweis des beklagten Landes auf den genannten Erlass ist überdies nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, es, das beklagte Land, hätte auch ermessensfehlerfrei von der Aufhebung der Bewilligung der Altersteilzeit absehen können. Der Erlass enthält lediglich Durchführungsbestimmungen für die Bewilligung von Altersteilzeit. Er gibt nicht, wie das beklagte Land zu meinen scheint, vor, in welcher Weise im Falle einer rechtswidrigen Bewilligung von Altersteilzeit von dem nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch werden soll.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Das beklagte Land legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.
3. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Das beklagte Land hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Die von ihm aufgeworfene Frage,
"ob auch Lehrer, die seit mehreren Jahren zur ausschließlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben abgeordnet wurden und nicht mehr unterrichten, ebenfalls zum abschließend aufgezählten Personenkreis in Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Juni 2006 gehören",
wäre in einem Berufungsverfahren nach den Ausführungen zu 1. nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).