Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.02.2011 – 6 A 2270/09
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0217.6A2270.09.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe bereits mangels Pflichtverletzung des beklagten Landes keinen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Überleitung in den gehobenen Dienst. Unabhängig davon stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke entgegen, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintrete, wenn der Betroffene mögliche - auch formlose - Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung nicht in Anspruch genommen habe. Dieser Schadensabwendungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie es bis zum 7. Januar 2008 unterlassen habe, ihre Überleitung in den gehobenen Dienst zu beantragen.
Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Wird, wie hier, auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund geltend gemacht, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
Das Zulassungsvorbringen setzt sich allein mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es liege keine Pflichtverletzung des beklagten Landes vor. Hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Nichterfüllung der Schadensabwendungspflicht, die den Urteilsausspruch selbstständig tragen, legt die Klägerin weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch einen anderen Zulassungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).