Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.02.2011 – 12 B 150/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0218.12B150.11.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Dem sinngemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Januar 2011 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft zu machen vermocht, weil sie nach der im Verfahren auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die im Mai 2010 begonnene Ausbildung am Berufskolleg C. in E.          in der Fachrichtung Fremdsprachen nicht hat, nachdem sie das Studium an der I.          W.    I1.     C1.                 O.         in V.       /Niederlande in dem Studiengang "Touristisches Management" im Sommer 2007 ohne wichtigen Grund abgebrochen hat, ist im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden.

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Die Antragstellerin dringt zunächst nicht mit der Rüge durch, dass, wenn das Verwaltungsgericht - wie geschehen - mit Blick auf die Regelung des § 5a Satz 1 BAföG zugunsten der Antragstellerin unterstelle, diese habe das o.a. Studium nach nur zwei anrechenbaren Semestern abgebrochen, für die Antragstellerin auch die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG eingreifen müsse. Die Voraussetzungen des

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§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG liegen, den Ansatz des Verwaltungsgerichts zu Grunde gelegt, die Antragstellerin habe einen nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG privilegierten ersten Fachrichtungswechsel schon im Sommer 2005 mit dem Wechsel von dem Studium "Internationale Kommunikation" an der I.          A.    in N.          in den Studiengang "Touristisches Management" an der I.          W.    I1.     C.                O.         in V.       vorgenommen, nicht vor. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Abbruch des zweiten Auslandsstudiums im Sommer 2007 nämlich nicht als erstmaliger Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, sondern bereits als zweiter Fachrichtungswechsel bzw. Ausbildungsabbruch dar. Die Antragstellerin hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der erste Studienwechsel im Sommer 2005 sei als der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG unterfallender Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu werten, mit der Beschwerde nicht angegriffen.

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Die Antragstellerin vermag auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, sie habe den Abbruch des Studiums bei einer Gesamtschau der objektiven und subjektiven Umstände nicht unverzüglich vorgenommen, weil sich ihr schon nach dem Umzug der Familie von I2.       /Niederlande nach B.      im Sommer 2006 hätte aufdrängen müssen, dass sie das in V.       betriebene Studium bei einer täglichen Fahrzeit von etwa sieben Stunden nicht werde bewältigen können und abbrechen müsse. Dies gilt insbesondere für den Hinweis, sie habe sich erst im Sommer 2007 aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gesehen, den Besuch der Vorlesungen in V.       aufzugeben. Die im Klageverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin G.     K.     I3.     aus I4.            vom 3. September 2007 enthält keinen Anhalt, ab welchem Zeitpunkt die Antragstellerin unter den attestierten, aber nicht näher spezifizierten psychovegetativen Beschwerden gelitten hat. Selbst, wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass die Beschwerden tatsächlich erst im Sommer 2007 aufgetreten sind, lässt der weitere Vortrag der Antragstellerin, sie habe "einige Zeit" nach dem Umzug gemerkt, dass die langen Fahrtzeiten und die familiäre Situation sie so stark belasteten, dass der Schulbesuch in den Niederladen nicht mehr aufrechterhalten werden konnte, nur den Schluss zu, dass sie sich dieser - letztlich maßgeblichen - Gründe für den Ausbildungsabbruch ebenso wie der Notwendigkeit des Abbruchs bewusst war, bevor die Belastungen sich nach ihren Angaben im Sommer 2007 zusätzlich auch in gesundheitlichen Problemen manifestiert haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.