Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.02.2011 – 6 B 1760/10
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.6B1760.10.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den ausgeschriebenen Dienstposten vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unbegründet. Der Dienstposten, dessen Wertigkeit dem Amt des Antragstellers und des Beigeladenen im statusrechtlichen Sinne entspreche, könne im Wege der Umsetzung besetzt werden. Mit der Übertragung des Dienstpostens sei weder eine Beförderung verbunden noch stehe ein Beförderungsdienstposten in Rede. Es handele sich um einen Fall einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz. Obsiege der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, könne die Übertragung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden. Anhaltspunkte für eine besondere Weiterqualifizierung des Beigeladenen auf dem neuen Dienstposten, die ausnahmsweise die Bejahung eines Anordnungsgrundes rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Dem Antragsteller drohten auch keine wesentlichen Nachteile im Hinblick auf seine derzeitige nicht amtsangemessene Beschäftigung.
Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Mit dem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten (Haupt-) Antrag will der Antragsteller erreichen, dass dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, den ausgeschriebenen Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er begehrt mithin lediglich die vorläufige Freihaltung dieses Dienstpostens. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Erlass einer solchen Sicherungsanordnung sei schon mangels Glaubhaftmachung von Umständen unbegründet, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Im Fall einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung grundsätzlich nicht vor. Hier besteht in der Regel nicht die Gefahr, dass durch die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitkonkurrenten die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Stellt sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung heraus, kann die Übertragung des Dienstpostens rückgängig gemacht werden. Ein Grund, der den Erlass einer Sicherungsanordnung rechtfertigt, kann allenfalls dann bejaht werden, wenn die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dadurch wesentlich erschwert oder vereitelt wird, dass der Mitkonkurrent vorläufig die Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens wahrnimmt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.
Ein Anordnungsgrund, der den Erlass der beantragten Sicherungsanordnung rechtfertigt, ist auch nicht etwa, wie der Antragsteller meint, mit Blick darauf gegeben, dass er derzeit nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Er lässt außer Acht, dass die beantragte Sicherungsanordnung (lediglich) auf die vorläufige Freihaltung des ausgeschriebenen Dienstpostens zielt und durch den Erlass der begehrten Anordnung sein Anspruch auf Übertragung eines Dienstpostens, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht, nicht erfüllt würde. Im Übrigen kann in der Regel nicht die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens beansprucht werden.
Unverständlich ist der Einwand des Antragstellers, ihm könnte daraus ein Nachteil erwachsen, dass zum Stichtag 1. Juni 2011 neue dienstliche Regelbeurteilungen erstellt würden und "bei einem Abwarten in der Hauptsache" zu seinen Lasten diese Beurteilungen einer erneuten Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen wären. Er scheint auch insoweit bereits zu verkennen, dass die beantragte Sicherungsanordnung den von ihm befürchteten Nachteil nicht abzuwenden vermag. Nach welchen Maßgaben eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen wäre, kann vorliegend dahinstehen.
Der nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag,
dem Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung des vorgenannten Dienstpostens mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
ist unzulässig. Insoweit bestünde nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der streitgegenständliche Dienstposten bereits dem Beigeladenen übertragen worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Im Übrigen hätte der Antrag auch in diesem Fall keinen Erfolg. Er wäre dann ebenfalls mangels Glaubhaftmachung von Umständen, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), unbegründet.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Antragsteller einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ins Leere geht folglich sein weiteres Beschwerdevorbringen, mit dem er im Kern die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung rügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).