Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.03.2011 – 13 E 233/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0310.13E233.11.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zu¬rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.
Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 15 VergabeVO. Nach dessen Satz 1 werden die Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach Satz 2 vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin bedarf nicht wegen ihrer Erkrankungen der sofortigen Zulassung zum Studium. Es ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, die Zeit bis zur Zulassung zum Studium zu überbrücken. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung hat, kommt es auf die Frage einer besonderen Ortsbindung, zu der sie mit der Beschwerdebegründung unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen nähere Ausführungen gemacht hat, nicht an.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.