Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.03.2011 – 5 B 1012/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0314.5B1012.10.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angegriffene Beschluss ist – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen, weil sie eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.