Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.04.2011 – 6 A 2178/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0419.6A2178.10.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2009 - 1 L 1568/08 - sowie den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 - 6 B 410/09 - angenommen, der Kläger könne die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Dezember 2008 nicht beanspruchen. Es sei nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land außer dem Gutachten des beamteten Polizeiarztes Dr. E.    vom 6. August 2008 weder das Gutachten eines Amtsarztes noch das eines als Gutachter beauftragten Arztes eingeholt habe. Die Annahme des beklagten Landes, der Kläger sei polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig, begegne keinen Bedenken. Es habe sich in nicht zu beanstandender Weise der Einschätzung des Dr. E.    angeschlossen und habe im Hinblick auf dessen Feststellungen nur mit dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung reagieren können. Wegen der Auswirkungen der Erkrankung des Klägers auf den Dienstbetrieb habe es sich nicht mit dem im Zurruheset-zungsverfahren geltenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" auseinandersetzen müssen.

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Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

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Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.) sah zwar vor, dass vor einer Zurruhesetzung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit eine ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen habe. Vor der Zurru-hesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit konnte jedoch anstelle des Gutachtens eines Amtsarztes ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes (vgl. § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F.) eingeholt werden.

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Entgegen der in den §§ 45 Abs. 2 Satz 2, 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. getroffenen Regelungen bedurfte es auch nicht einer ärztlichen Untersuchung durch einen beauftragten Arzt oder eines Gutachtens eines beauftragten Arztes. Nach Art. 7 § 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) waren Zurruhesetzungsverfahren bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F. weiterhin unter Beteiligung (nur) des Amtsarztes durchzuführen. Eine Ausführungsregelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F., auf den auch § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. verwiesen hat, ist bis zum Erlass der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung nicht in Kraft gesetzt worden. Mit Blick darauf, dass nach § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. - wie dargestellt - vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit anstelle des Gutachtens eines Amtsarztes ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes eingeholt werden konnte, begegnet es demzufolge keinen Bedenken, dass das beklagte Land sich auf die Einholung des Gutachtens des beamteten Polizeiarztes Dr. E.    beschränkt hat.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 - 6 B 410/09 -.

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Das Zulassungsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es sei nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. E.    davon ausgegangen sei, der Kläger sei polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig. Das Vorbringen des Klägers ist nicht ansatzweise geeignet, die Aussagekraft des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Dass er die Einschätzung des Dr. E.    nicht teilt, ist unerheblich.

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Unverständlich ist der Einwand des Klägers, dem Anhörungsschreiben des beklagten Landes vom 4. September 2008 lasse sich nicht entnehmen, woraus Dr. E.    gefolgert habe, dass bei ihm, dem Kläger, expansive Wahnentwicklungen vorlägen. Das dem Kläger bekannte Gutachten des Dr. E.    verhält sich dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse er zu seiner Diagnose gelangt ist.

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Der Kläger lässt weiter außer Acht, dass Dr. E.    auch zu den Auswirkungen seiner Erkrankung Stellung genommen hat, die ohne Weiteres darauf schließen lassen, dass durch sie der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar beeinträchtigt wird. Er hat u.a. ausgeführt, es sei bei jeglicher Konfliktsituation damit zu rechnen, dass der Konfliktpartner in das Wahnsystem des Klägers einbezogen werde. Bei dem Krankheitsbild des Klägers ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. Mai 2009 - 6 B 410/09 - angemerkt hat, eine Zusammenarbeit mit anderen Personen nicht denkbar. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Meinungsverschiedenheiten und Konflikte in geordneter Weise auszutragen. Dazu ist der Kläger jedoch nach den überzeugenden ärztlichen Feststellungen nicht mehr in der Lage.

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Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Annahme des Klägers, das beklagte Land hätte sich mit dem Grundsatz "Rehabilitation vor Ruhestand" auseinandersetzen müssen, da seine Erkrankung nicht durch einen Facharzt bestätigt worden sei. Es ist - wie dargestellt - nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land sich auf die Einholung des Gutachtens des Dr. E.    beschränkt hat. Im Übrigen scheint der Kläger unberücksichtigt zu lassen, dass Dr. E.    seine Ausführungen u.a. auf Facharztbefunde gestützt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).