Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.05.2011 – 12 E 407/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0525.12E407.11.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwältin G. -K. aus C. beigeordnet, soweit er für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 Wohngeld in Höhe von monatlich 196 Euro begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang be-gründet. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers weiterhin entgegen § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es besteht – anders als es das Verwaltungsgericht annimmt – eine hinreichen-de Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Kinder E. und B. des Klägers gem. § 5 WoGG als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG ist jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied, wenn die nicht nur vorübergehend getrennt le-benden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder haben und sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereithalten. Es stellt sich hier als zumindest offen dar, ob von einer Betreuung der Kinder durch beide Elternteile "annähernd zu gleichen Teilen" dem Wortsinne nach entspre-chend Ziffer 5.61 Abs. 4 WoGVwV 2009 auch schon dann die Rede sein kann, wenn ein zeitliches Betreuungsverhältnis der Eltern von einem Drittel zu zwei Dritteln vorliegt.
Dazu, ob eine annähernd zu gleichen Teilen ausgeübte Betreuung sich in den Voraussetzungen nach Ziffer 5.61 Abs. 4 Satz 2 WoGVwV 2009 bestätigt, ver-hält sich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht und muss im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Sollten die Eltern vorliegend E. und B. nicht annähernd zu gleichen Teilen betreuen, ist nach § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG beim Kläger jedenfalls das jüngere der beiden Kinder als Haushaltsmit-glied anzurechnen. Dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt es bei alle-dem, inwieweit das eine oder beide Kinder, die als Haushaltsmitglieder beim Kläger Berücksichtigung finden, nach § 13 Abs. 1 WoGG zusätzlich zum Ge-samteinkommen beitragen.
Das Klagevorbringen im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in einer Weise gewürdigt, die vor dem Hintergrund der pauschalen Rüge des Klägers keinen Anlass zu Bedenken gibt.
Bei einer zu berücksichtigenden Miete von 354 Euro und einem monatlichen Gesamteinkommen von mindestens 662,75 Euro ergibt sich nach der Wohn-geldtabelle bei 3 zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ein monatlicher Wohngeldbetrag von 196 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.