Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.05.2011 – 4 E 1396/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0526.4E1396.10.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier.

4

Ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung liegen nicht vor. Streitgegenstand ist ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, mit dem festgesetzt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Die Bedeutung dieses feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen. Insbesondere kommt eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten nicht in Betracht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010

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- 4 E 1007/10 - und vom 24. Februar 2011 - 4 E 146/11 -.

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Die Abwendung bestimmter Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Die im mehrjährigen Geltungszeitraum des Bescheides anfallenden Kosten sind im Übrigen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.