Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.06.2011 – 6 E 305/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0606.6E305.11.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2010 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung des hier in Rede stehenden anwaltlichen Tätigwerdens im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits.
Die Beschwerde verkennt, dass die Klaglosstellung der Klägerin und damit die (unterstellte) materielle Erledigung des Rechtsstreits bereits mit der Erklärung des beklagten Landes in seinem Schriftsatz vom 2. September 2010 erfolgt ist. Diese erfolgte allein auf den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2010. Der weiteren Erklärung des beklagten Landes vom 22. September 2010 kam insoweit allenfalls eine klarstellende Funktion zu. Das von der Beschwerde beschriebene anwaltliche Tätigwerden fand erst nach der materiellen Erledigung des Rechtsstreits bzw. der Klaglosstellung unter dem 2. September 2010 statt und bezog sich zudem auf die für die Festsetzung der streitigen Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht maßgebliche formelle Erledigung des Rechtsstreits. Das betrifft sowohl die geltend gemachte Einwirkung des Prozessbevollmächtigten auf die Klägerin zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung als auch etwaige Gespräche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Vertretern des beklagten Landes hinsichtlich der Klarstellung der Erklärung vom 2. September 2010 und der Form der Verfahrensbeendigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).