Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.06.2011 – 14 A 917/10
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0610.14A917.10.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 270,28 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Solche Zweifel bestehen nicht an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Ertragsminderung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2006 zu vertreten im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes i.d.F. vor der Änderung durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 9 C 8.07 , DVBl. 2008, 1313 (1315); vgl. auch Nr. 38 Abs. 2 der Grundsteuer-Richtlinien 1978 (BStBl. I S. 553).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den Mietausfall zu vertreten. Der Ausfall beruht nämlich darauf, dass der Kläger die Halle zwar auch für den genannten Zeitraum vermietet, aber gleichzeitig vereinbart hat, dass dafür kein Mietzins zu zahlen sei. Hintergrund war, wie der Kläger in der Antragsschrift ausgeführt hat, dass die Halle wegen der vorherigen Nutzung als Messerschmiede für den neuen vereinbarten Mietzweck (§ 3 Nr. 1 des Mietvertrags: Büro, Lager, Fußbodenbeläge, Verkauf mit Lager) ungeeignet war und deshalb zuvor umgebaut und renoviert werden musste. Diese von der gesetzlichen Konzeption her den Vermieter treffende Pflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) hat der Kläger auf den Mieter abgewälzt, der dies auf eigene Kosten übernahm. Deshalb wurde für diese Zeit wirtschaftlich vernünftig und deshalb keinesfalls im Sinne eines vorwerfbaren Fehlverhaltens, wogegen sich der Kläger zu Recht verwehrt Mietzinsfreiheit vereinbart. Der Sache nach wurde der eigentlich geschuldete Mietzins abgelöst durch die Übernahme der Umbau- und Renovierungsarbeiten durch den Mieter. Eine Ertragsminderung ist deshalb nur rechtlich, aber nicht wirtschaftlich eingetreten. Der Kläger kann durch diese Vertragskonstruktion nicht beides erlangen, nämlich einerseits Beginn des Mietverhältnisses unter Freistellung von eigentlich ihn treffenden Umbau- und Renovierungsarbeiten gegen Mietzinsfreiheit und zugleich einen Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung. Der Kläger hätte allenfalls dann eine Ertragsminderung nicht zu vertreten gehabt, wenn er die Umbau- und Renovierungsarbeiten ausgeführt und danach die Vermietung mit Mietzinszahlung begonnen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.