Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.06.2011 – 6 A 2651/10
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.6A2651.10.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift nicht.
Das Zulassungsvorbringen tritt der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe aufgrund der vorliegend bestehenden Besonderheiten ausnahmsweise keiner weiteren – fachärztlichen – Begutachtung zur Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bedurft, nicht durchgreifend entgegen. Insbesondere werden entsprechende Besonderheiten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht "ohne weitere Konkretisierung" unterstellt. Das Verwaltungsgericht nimmt vielmehr auf die Stellungnahme des RMR Dr. med. T. vom polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium I. Bezug, wonach eine fachpsychiatrische Begutachtung der Klägerin nicht zielführend sei, weil nach Befragung eines sehr erfahrenen fachpsychiatrischen Gutachters davon ausgegangen werden müsse, dass bei einer auf Befragung basierenden psychosomatischen Begutachtung durch die offenkundige Motivationslage der Klägerin eine derartige Befundverzerrung eintrete, dass eine sinnvolle Auswertung kaum möglich sein dürfte. Weshalb es sich gleichwohl hätte aufdrängen müssen, eine (weitere) fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen, zeigt die Klägerin nicht auf. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die behandelnde Neurologin der Klägerin "keinen krankhaften Befund" bestätigen konnte. Denn diese Aussage bezog sich, wie auch die Klägerin selbst ausführt, auf den neurologischen Bereich. Soweit mit dem Vorbringen, die aufgetretenen Erkrankungen seien allein dem fachpsychiatrischen und nicht dem neurologischen Medizinbereich zuzuordnen, offenbar die fachliche Kompetenz der behandelnden Neurologin für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin in Frage gestellt werden soll, beachtet dies nicht, dass sich RMR Dr. med. T1. bei seiner Einschätzung gerade auch auf die Auskunft eines fachpsychiatrischen Gutachters gestützt hat.
Hinsichtlich der weiteren Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die fachärztliche Bescheinigung vom 5. Oktober 2010 überhaupt nicht gewürdigt, ist in keiner Weise aufgezeigt, inwieweit dadurch die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stehen könnte.
Die von der Klägerin behaupteten Ermessensfehler sind nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat bereits dargestellt, dass in der angefochtenen Entlassungsverfügung (unter Ziffer III.) umfangreiche Erwägungen zur Bedeutung des Gesundheitszustandes der Klägerin für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung angestellt werden. Inwieweit die in der Zulassungsbegründung angeführte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geeignet sein könnte, zu einer abweichenden Einschätzung der gesundheitlichen Eignung zu gelangen, ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).