Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.06.2011 – 12 A 2094/10
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0627.12A2094.10.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, eine Einbeziehung der Ehefrau S. W. des Klägers komme nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers Grundkenntnisse der deutschen Sprache i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht besitze.
Dass für das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts 60 Punkte erforderlich sind, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Die Ehefrau des Klägers hat lediglich 52 Punkte erzielt und damit die Prüfung nicht bestanden.
Der Hinweis auf eine Behinderung der Ehefrau i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX und Nr. 1.3.2 BVFG-VwV führt nicht weiter. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG wird abweichend von Satz 2 einbezogen, wer wegen einer Behinderung keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Behinderung muss danach dafür ursächlich sein, dass der Einzubeziehende keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Dass die der Ehefrau des Klägers mehrfach attestierten Erkrankungen sie daran hindern, sich über die bereits erlangten und nachgewiesenen – jedoch noch nicht ganz ausreichenden – Grundkenntnisse der deutschen Sprache hinaus weitere Grundkenntnisse in einem Umfang zu verschaffen, der sie in den Stand setzt, nunmehr die lediglich um 8 Punkte höhere Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" zu erreichen, ist nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Bescheinigungen selbst weisen erkrankungsbedingte Ausfälle der Ehefrau des Klägers im Erlernen und Anwenden von Grundkenntnissen der deutschen Sprache oder überhaupt einer Sprache nicht aus. Die demgegenüber erhobene pauschale Behauptung des Gegenteils wird den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes nicht gerecht.
Einer etwaigen erkrankungsbedingten Stresssituation oder Schwierigkeiten beim Hören, Lesen Schreiben oder Sprechen kann durch eine abweichende Ausgestaltung der Standardprüfung bei Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Prüfung begegnet werden, wie dies schon in Nr. 1.3.1 Abs. 2 BVFG-VwV ausdrücklich vorgesehen ist. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Gleichbehandlung der Ehefrau des Klägers mit gesunden Ehegatten von Spätaussiedlern kann damit von vornherein vermieden werden.
Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Schließlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, die entscheidungserheblich ist und deren Klärung in einem Berufungsverfahren über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für dessen Fortbildung haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).