Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2011 – 6 A 437/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0711.6A437.11.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Treu und Gauben, den das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, liegt nicht vor. Es ist auch unter Berücksichtigung dieses grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsprinzips nicht anzunehmen, dass das beklagte Land über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 6. Juli 2009 vor dem 10. August 2009, dem Tag, an dem die in dem Unterbreiten eines unbefristeten Arbeitsvertrags (vom 9. August 2008) liegende konkludente Ablehnung des Verbeamtungsantrags bestandskräftig geworden war, hätte entscheiden müssen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass das beklagte Land zunächst das zeitnahe Inkrafttreten der laufbahnrechtlichen Neuregelungen abwarten durfte. Für eine darüber hinausgehende treuwidrige Verzögerung der Bescheidung gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Allein der Umstand, dass der hier streitige Ablehnungsbescheid vom 11. August 2009 datiert und damit kurz nach Ablauf der Klagefrist von einem Jahr hinsichtlich der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung erlassen worden ist, vermag einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zu begründen. Die Neufassung der Laufbahnverordnung ist am 18. Juli 2009 in Kraft getreten; der Zeitraum bis zum Erlass des Bescheides am 11. August 2009 lässt angesichts der Vielzahl der Anträge eine verzögerte Bearbeitung nicht erkennen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behörde bewusst den Fristablauf abgewartet haben könnte, um etwaigen Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers durch Fristablauf die Erfolgsaussichten zu nehmen.
Das beklagte Land war auch nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich auf den Ablauf der Klagefrist hinsichtlich der (konkludenten) Ablehnung seiner Verbeamtung hinzuweisen. Die mit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung verbundenen Unsicherheiten für den Rechtsschutzsuchenden fängt das Verwaltungsprozessrecht mit der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die anstelle der grundsätzlich geltenden Monatsfrist des § 74 VwGO Anwendung findet, hinreichend auf. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Dienstherrn, den lediglich in das Angestelltenverhältnis eingestellten Bewerber über die Folgen des Fristablaufs bzw. der Bestandskraft hinzuweisen, besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht.
Der Einwand des Klägers, sein Antrag vom 6. Juli 2009 sei "wohlwollend dahin auszulegen, dass er die seinerzeit lediglich konkludente Ablehnung der Verbeamtung aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich beschieden haben wollte", begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses. Eine solche Auslegung unterstellt, war der Antrag nämlich nicht geeignet, den Ablauf der Klagefrist zu hemmen oder zu unterbrechen und damit den Eintritt der Bestandskraft der konkludenten Ablehnung zu verhindern. Eine sogenannte, vom Kläger möglicherweise angestrebte wiederholende Verfügung hat das beklagte Land nicht vorgenommen. Der ablehnende Bescheid vom 11. August 2009 enthält nämlich eine neue, auf die laufbahnrechtlichen Neuregelungen gestützte Sachentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).