Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2011 – 12 A 1582/10
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0713.12A1582.10.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob das Vorbringen, es handele sich bei der Ausbildung der Klägerin eindeutig um eine einheitliche Ausbildung, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon entspricht. Es stellt nämlich auch in Zusammenschau mit dem Inhalt der Stellungnahme der Ausbildungsstätte vom 1. Juli 2010 die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, es handle sich bei den von der Klägerin in der Zeit von September 2009 bis Juni 2011 an dem D. College C. absolvierten Kursen "B. and E. C1. O. Award " und "B. and E. C2. O. Diploma" um eigenständige, je einjährige und jeweils mit einer Abschlussprüfung endende Bildungsgänge und nicht um eine einheitliche, mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG - Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln -, gleichwertige Ausbildung. Die Stellungnahme vom 1. Juli 2010 verhält sich lediglich dazu, dass der Erwerb des "Diploma" auf den vorherigen Erwerb des "Award" aufbaut, dass die Klägerin das "Award" Programm erfolgreich abgeschlossen hat und ihre Ausbildung mit dem Ziel, im Juni 2011 das "Diploma" zu erwerben, fortsetzt. Diese Auskunft entspricht den bislang schon vorliegenden Erkenntnissen und steht der auf diesen beruhenden Wertung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der Frage, ob eine gestufte Auslandsausbildung mit einem inländischen Bildungsgang gleichwertig ist, hängt ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Divergenz - liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an den Darlegungsanforderungen des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hat weder eine Entscheidung eines Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, noch einen in einer solchen Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen Rechtssatz auch nur ansatzweise bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).