Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.07.2011 – 6 A 1581/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0715.6A1581.10.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Januar 2008 sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. nicht in ausreichendem Maße beachtet habe. Es sei bei rückblickender Betrachtung nicht auszuschließen, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung ein Amt einer anderen Laufbahn im Bereich des beklagten Landes hätte übertragen werden können, dessen gesundheitlichen Anforderungen sie genügt hätte und für das sie die Befähigung nachträglich hätte erwerben können. Das beklagte Land habe allenfalls Tätigkeiten in der Finanzverwaltung in den Blick genommen. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass es auch Verwendungsmöglichkeiten in anderen Laufbahnen geprüft habe. Ihm könne auch nicht darin gefolgt werden, dass es zu einer derartigen Prüfung und dementsprechend zur Dokumentation einer solchen nicht verpflichtet gewesen sei.

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Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten.

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Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. bzw. § 26 Abs. 2 BeamtStG zu suchen, besteht zwar dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die amtsärztlichen Gutachten vom 13. Februar 2007, 21. Juni 2007 und 17. Oktober 2007 zur Problematik einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit nicht verhalten. Auch der Umstand, dass die Klägerin lang andauernd psychisch erkrankt ist, nachdem sie von ihrer Umsetzung zum 4. Dezember 2006 erfahren hatte, lässt für sich genommen nicht, wie das beklagte Land meint, den Schluss zu, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Januar 2008 eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht gekommen wäre. Es ist nicht, jedenfalls nicht hinreichend geklärt worden, welche konkreten Umstände zu ihrer Erkrankung geführt haben und ob infolge dieser Erkrankung im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung jedwede anderweitige Verwendung im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. mangels gesundheitlicher Eignung ausgeschlossen war. Soweit das beklagte Land annimmt, in diesem Zeitpunkt hätten schon " leichte Veränderungspläne" eine "heftige psychische Krankheitsreaktion" der Klägerin zur Folge gehabt, stellt dies eine bloße Mutmaßung dar.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des beklagten Landes gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Das beklagte Land legt, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.

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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Die vom beklagten Land gestellte Frage,

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"welche Anforderungen an die Suchpflicht bestehen, z.B. in der hier vorliegenden Fallgestaltung einer heftigen psychischen Krankheitsreaktion auf nach Auffassung des beklagten Landes lediglich leichte Veränderungspläne",

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lässt sich nicht - wie für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - verallgemeinerungsfähig, sondern nur mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls beantworten. Schon in der Fragestellung wird mit der Wendung " z.B. in der hier vorliegenden Fallgestaltung einer heftigen psychischen Krankheitsreaktion auf nach Auffassung des beklagten Landes lediglich leichte Veränderungspläne" auf die aus der Sicht des beklagten Landes relevanten Gegebenheiten gerade des vorliegenden Falls abgestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).