Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011 – 12 A 2239/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0720.12A2239.10.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die zuvorderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Klägerin habe für die Zeit zwischen Juni 1996 (Erwerb der Fachoberschulreife) und Oktober 2008 (Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BAföG) das lückenlose Vorliegen persönlicher Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG, die ihr die Aufnahme des Bildungsgangs "Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife" an der F.    -I.     -L.     -Schule, Berufskolleg der Stadt E.          , unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, nicht dazulegen vermocht. Das klägerische Vorbringen verhält sich nämlich nicht zu der - im Sinne einer Mehrfachbegründung selbständig entscheidungstragenden - Begründung des Verwaltungsgerichts, die sehr erfolgreiche Durchführung der Ausbildung zur Heilerziehungshelferin an der F.    -I.     -L.     -Schule ab August 2008 rechtfertige die Annahme, dass die Klägerin statt dieser Ausbildung jedenfalls ab Sommer 2008 und damit noch vor Erreichen der Altersgrenze den nunmehr angestrebten Ausbildungsgang hätte aufnehmen können. Der Vortrag in der Zulassungsschrift, die Klägerin habe im ersten Halbjahr an der F.    -I.     -L.     -Schule tatsächlich ein hervorragendes Zeugnis erhalten, sie habe jedoch diesen auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zielenden Ausbildungsgang wegen schwerster physischer Erkrankungen aufgeben müssen, bezieht sich ersichtlich auf die abgebrochene Ausbildung an dem X.       -I1.        -S.     Bildungskolleg der Stadt E.          und nicht auf die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der F.    -I.     -L.     -Schule. Die Angabe der Klägerin in deren Schreiben vom 21. Oktober 2010, dessen Inhalt sich ihr Prozessbevollmächtigter sich insgesamt zu eigen gemacht hat, bis zum Sommer 2008 habe nie die Möglichkeit bestanden, eine Ausbildung zu machen, stützt danach die Einschätzung des Verwaltungsgerichts eher, als dass sie sie in Frage stellt. Soweit der Zulassungsvortrag ausschließlich das Vorliegen persönlicher Hinderungsgründe in früheren Zeiträumen behauptet, geht er mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere.

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Auch der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

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- Verfahrensmangel - liegt nicht vor. Die Klägerin kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es auch insoweit an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die von der Klägerin gerügten Aufklärungsmängel - fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der (im Sommer 2008 nicht mehr akuten) psychischen Erkrankung der Klägerin auf die Aufnahme des angestrebten Bildungsgangs sowie Beschaffung der ärztlichen Unterlagen zu den Zeiträumen vom 2. März 1999 bis zum 15. März 1999 sowie von Januar 2002 bis September 2006 - betreffen nicht den Zeitraum von Sommer 2008 bis Oktober 2008. Im Übrigen ist eine Verletzung der Aufklärungsplicht nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht förmlich beantragt hat.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124, Rn. 13; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 65.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).