Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.07.2011 – 12 A 988/11
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0729.12A988.11.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Begehren des Klägers um Prozesskostenhilfe ist aus den formell-rechtlichen Gründen des den Beteiligten bekannten und vom Senat in Bezug genommenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gleichen Rubrums vom 21. September 2010 – 12 E 525/10 – kein Erfolg beschieden. Die innerstaatliche Gültigkeit der UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen (vergl. BGBl. 2008 II, 1419 ff.) ändert nichts daran, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung entgegen der Anforderung in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Durchsetzung spezieller – menschenrechtlich geschützter – Interessen von Behinderten, wie sie in der UN-Konvention geregelt sind, sondern um die Einhaltung der Bedingungen für staatliche Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt, wie sie so oder ähnlich auch bei Zuwendungen an andere als Behindertenorganisationen einzuhalten sind. Dass Behindertenorganisationen in Hinblick auf den Verwendungszweck öffentlicher Zuwendungen und den Verwendungsnachweis für die erhaltenen Mittel einer Sonderbehandlung unterliegen sollen, ist von Klägerseite weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie der UN-Konvention zu entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass die Entscheidung im zweitinstanzlichen Verfahren eben keine größeren Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und auch keine sozialen Wirkungen nach sich ziehen würde.
Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 1993 – 25 E 731/93 –, juris, m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.