Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.08.2011 – 12 A 1556/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0808.12A1556.11.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es fehlt an einer den Anforderungen des §§ 124a Abs. 4 Satz 4, 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Darlegung der Zulassungsgründe. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil rechtlich durchdrungen und aufbereitet wird. Zweck des Vertretungsgebots des § 67 Abs. 4 VwGO ist, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Antragsbegründung selbst erarbeitet und hierfür die Verantwortung übernimmt. An einer ausreichenden Darlegung mangelt es daher auch dann, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt in seiner Antragsschrift - wie hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Begründungsschrift vom 28. Juli 2011 - lediglich Bezug nimmt auf Ausführungen der von ihm vertretenen Partei, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung vorgenommen hat.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194 und 200; Kopp/Schenke, VwGO. 17. Auflage 2011, § 124a, Rn. 49; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124a, Rn. 31; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO 5. Auflage 2011, § 124a, Rn. 39.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.